Satzung

Satzung der Freien Wählergemeinschaft Gründau (FWG) in der gültigen Fassung vom 02.02.2007

Präambel

Zur Verwirklichung des Ziels einer sachgerechten, unabhängigen und offenen Kommunalpolitik bilden freie, unabhängige Bürger der Gemeinde Gründau die Freie Wählergemeinschaft Gründau und geben sich folgende Satzung.

§ 1 (Name und Sitz des Vereins)

  1. Der Verein führt den Namen "Freie Wählergemeinschaft Gründau", in Kurzform "FWG". Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Gründau. 

§ 2 (Zweck und Ziel des Vereins)

  1. Die FWG steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Hessen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977, erstrebt keinen Gewinn und verwendet alle Überschüsse zur kommunalpolitischen und vereinsinternen Arbeit.
  2. Die FWG bezweckt, in der Gemeinde Gründau eine ausschließlich sachbezogene, parteipolitisch ungebundene und im Interesse der Einwohner der Gemeinde Gründau liegende kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten.
  3. Die FWG nimmt an den Kommunalwahlen teil. Sie stellt hierfür eine eigene Kandidatenliste auf.
  4. Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Mitgliedschaft)

  1. Mitglied kann jede unbescholtene und interessierte Person werden, die keiner politischen Partei oder anderen Wählergemeinschaft angehört.
  2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet.
  3. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich besondere Verdienste um die FWG erworben haben. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§ 4 (Ende der Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austrittserklärung. Diese bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten. Sie ist jederzeit zulässig und wirkt sofort.
    • durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied die Interessen der FWG gröblich verletzt oder in seiner Person selbst ein wichtiger Grund vorliegt.
    • durch Tod.
  2. Im Falle des Ausschlusses ist der entsprechende Vorstandsbeschluss dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang Einspruch einlegen. Ein solcher Einspruch bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten.
    Dieser hat sodann spätestens in der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung nach Zugang eines solchen Einspruchs die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbei zu führen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist sodann endgültig. Ab dem Zeitpunkt, an welchem das auszuschließende Mitglied über einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands unterrichtet ist, ruht die Mitgliedschaft.

 § 5 (Beitragserhebung)

  1. Zur Deckung seines Aufwandes erhebt der Verein einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Seine Erhebung erfolgt grundsätzlich per Einzugsermächtigung.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 6 (Pflichten und Rechte der Mitglieder)

  1. Die Mitglieder sollen die Interessen und Ziele des Vereins nach besten Kräften fördern.
  2. Als Träger des Vereins haben alle Mitglieder, die mindestens 16 Jahre alt sind, in der Mitgliederversammlung das Recht zur freien Rede und Meinungsäußerung, zur Antragstellung und Teilnahme an Abstimmungen.
  3. Wer das 18. Lebensjahr erreicht hat, kann in Vereinsfunktionen gewählt werden.

§ 7 (Organe des Vereins)

Die Organe der FWG sind

  1. der geschäftsführende Vorstand,
  2. der erweiterte Vorstand,
  3. die Mitgliederversammlung,
  4. die Mandatsträger.

§ 8 (Geschäftsführender Vorstand)

  1. Der geschäftsführende Vorstand vertritt die Freie Wählergemeinschaft nach außen. Er führt die Geschäfte des Vereins. Seine Mitglieder müssen Mitglieder der Wählergemeinschaft sein. Ihm obliegen keine politischen Entscheidungen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    • dem ersten Vorsitzenden,
    • dem zweiten Vorsitzenden, der gleichzeitig Vertreter des ersten Vorsitzenden ist,
    • dem ersten Kassierer,
    • dem ersten Schriftführer.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei der in Ziffer 2 bezeichneten Vorstandsmitglieder, darunter mindestens der erste oder der zweite Vorsitzende.
  4. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des ersten Vorsitzenden ausschlaggebend.
  5. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet für den Rest der Amtszeit des Vorstandes auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
  6. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.

§ 9 (Erweiterter Vorstand)

  1. Dem erweiterten Vorstand obliegen die Organisation der vereinsinternen Angelegenheiten, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Beratung der Fraktion bei der politischen Willensbildung. Der erweiterte Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und setzt die Tagesordnung fest.
  2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
    • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,
    • dem stellvertretenden Schriftführer,
    • dem stellvertretenden Kassierer,
    • den Vertretern im Gemeindevorstand,
    • den Mitgliedern der Fraktion der FWG in der Gemeindevertretung,
    • den Vertretern der FWG in den Ortsbeiräten.
  3. § 8 Ziffer 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.
  4. Der erweiterte Vorstand schlägt die Liste der Kandidaten zu jeglichen Wahlen vor.

§ 10 (Kassenführung)

  1. Der Kassierer ist für die Kassenführung verantwortlich. Er leistet Zahlungen auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
  2. Zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Kassenprüfer prüfen Kasse und Jahresabschluss.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der FWG. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie muss einberufen werden, wenn ¼ der Mitglieder es verlangt, oder der Vorstand dies aus besonderem Anlass für geboten hält.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen
    • im Turnus von jeweils zwei Jahren die Wahl des Vorstands und alljährlich die Wahl von zwei Kassenprüfern;
    • die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichts;
    • die Beschlussfassung über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands;
    • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen;
    • Satzungsänderungen;
    • Ausschluss von Mitgliedern, soweit dagegen Einsprüche vorliegen;
    • Beschlussfassung über die jeweiligen Anträge des Vorstands;
    • Verabschiedung der Kandidatenlisten.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt ferner die politische Willensbildung.
  4. In Angelegenheiten der politischen Willensbildung sind auch die Bewerber auf den Listen der FWG zur Wahl der Gemeindevertretung, zur Wahl der Ortsbeiräte und zur Wahl des Gemeindevorstands, soweit sie nicht Mitglieder sind, für die Zeit ihrer Wahlperiode stimmberechtigt. Sie haben insoweit die in § 6 Ziffer 1 und 2 genannten Rechte und Pflichten.
  5. Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung jederzeit beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten. Satzungsänderungen, sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in gleicher, allgemeiner und unmittelbarer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt per Akklamation. Falls nur ein anwesendes Mitglied dies beantragt, ist die Wahl geheim durchzuführen.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom ersten Vorsitzenden sowie dem Schriftführer oder deren Stellvertretern zu unterzeichnen ist.
  8. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder in seiner Stellvertretung vom zweiten Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt mindestens sieben Tage zuvor durch einfachen Brief unter Mitteilung der Tagesordnung. Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage zuvor schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Später eingereichte Anträge können nur mit 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden.

§ 12 (Auflösung)

  1. Die Auflösung der Freien Wählergemeinschaft kann erfolgen, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung ¾ der anwesenden Mitglieder dies beschließen und dieser Beschluss 60 Tage später von einer weiteren Mitgliederversammlung ebenfalls mit der gleichen Mehrheit bestätigt wird.
  2. Bei der Auflösung der Freien Wählergemeinschaft einem allgemein anerkannten wohltätigen Zweckzugeführt. Über den Empfänger beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 (Mitglieder der FWG in der Gemeindevertretung und in den Ortsbeiräten)

  1. Die Fraktion der FWG in der Gemeindevertretung konstituiert sich jeweils nach der Wahl zur Gemeindevertretung. Sie setzt sich zusammen aus den für die FWG in die Gemeindevertretung gewählten Vertretern. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Fraktionsvorsitzenden und einen Stellvertreter.
  2. Die Mitglieder der Fraktion sind in ihren Entscheidungen und nur ihrem Gewissen unterworfen.
  3. Die Mitglieder der FWG in den Ortsbeiräten nehmen an den Fraktionssitzungen teil.

§ 14 ( Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 (Geschäftsjahr und Gerichtsstand)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gerichtsstand ist das für Gründau zuständige Amtsgericht, unabhängig vom Streitwert. 

§ 16 (Inkrafttreten)

Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

§ 17 (Veröffentlichung der Satzung)

Die Vereinssatzung ist jedem Mitglied in geeigneter Form zugänglich zu machen.

gez. Helmut Rödl
gez. Willy Fink
gez. Bernd Rückriegel
gez. Rainer Lauber